Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 a) Nach Art. 29 PVO können personalrechtliche Ent- scheide innert 20 Tagen beim Stadtrat angefochten werden (Abs. 1). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den kantona- len Gesetzesvorschriften (VGG bis 31. Dezember 2006; ab 1. Janu- ar 2007 neu VRG). Laut Art. 1 VRG gilt dieses Gesetz für das Ver- fahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor kantonalen Ver- waltungs- und Gerichtsbehörden (Abs. 1). Nach Art. 2 VRG finden auf das Verwaltungsverfahren vor Kreis- und Gemeindebehörden die allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Bestimmungen über die Erläuterung, die Berichtigung, die Revision und die Voll- streckung Anwendung. Die allgemeinen Grundsätze des Verfah- rens werden dabei systematisch in Art. 3–25 VRG genannt, in den Art. 26–37 VRG wird das Verfahren vor kantonalen Verwaltungs- behörden (erst- u. zweitinstanzlich) und ab Art. 38 ff. VRG das Ver- fahren vor Verwaltungsgericht geregelt. Die ausdrücklich nach Art. 2 VRG ebenfalls für die Gemeinden gültigen Bestimmungen über die Erläuterung, Berichtigung und Revision sind in den Art. 66–71 VRG enthalten. Die im Anschluss daran – wiederum aus- schliesslich für das Verfahren vor Verwaltungsgericht – festgehal- tenen Kosten und Parteientschädigungen sind in Art. 72–78 VRG geregelt. Die explizit laut Art. 2 VRG abermals für alle Instanzen gültigen Vollstreckungsvorschriften sind alsdann in Art. 79–81 VRG aufgeführt. Mit den Schlussbestimmungen (Art. 82–85 VRG) endet das neu strukturierte und seit Januar 2007 in Kraft gesetzte VRG. 142 31
15/31 Verfahren PVG 2008
b) Aufgrund jener Kurzübersicht über die gesetzgeberische Systematik samt Geltungsbereich für die unterschiedlichen In- stanzen im öffentlichen Recht (Kreis-/Gemeindebehörden; kanto- nale Verwaltungsbehörden; kantonales Verwaltungsgericht) wird sofort klar, dass natürlich nur die eigens dafür vorgesehenen Ver- fahrensvorschriften für die entsprechende Institution gelten und infolge vorhandener Rechtsgrundlage auch überhaupt erst ange- wandt werden dürfen. Bezüglich der hier allein interessierenden Frage nach einer allfälligen ausseramtlichen Entschädigung für das auf Gemeindeebene durchgeführte Disziplinarstrafverfahren im Herbst 2007 ergibt sich, dass weder in den Art. 3–25 (Allge- meine Verfahrensbestimmungen), noch in Art. 66–71 (Ausseror- dentliche Rechtmittel u. Rechtsbehelfe), noch in Art. 79–81 VRG (Vollstreckung) dazu etwas geregelt wird, sondern die verfahrens- rechtliche Regelung der Kosten und Parteientschädigungen in ihrem amtlichen Wirkungskreis jeweils den einzelnen Gemeinden überlassen bleiben sollte. – In diesem Sinne regelte z.B. die Land- schaft Davos Gemeinde schon im Allgemeinen Gebührengesetz von 1999 explizit, dass eine allfällige ausseramtliche Entschädi- gung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt werde (vgl. Art. 12 Abs. 1). Demgegenüber enthält das Allgemeine Gebührengesetz der Vorinstanz von 2007 (AGG; RB 512) gerade keine entsprechende Bestimmung, was zur Konse- quenz hat, dass ein Anspruch auf eine derartige Entschädigung mangels hinreichender Rechtsgrundlage zum vornherein verneint werden muss. Zur Gebührenerhebung wird in Art. 4 Abs. 1 AGG (mit dem Titel «Gebührenpflichtige Personen») hier nämlich was folgt bestimmt: Wer eine Verfügung oder einen Entscheid veran- lasst […], hat die angefallenen Gebühren und Auslagen zu bezah- len. – Über die gegenteilige Konstellation, wonach die Gemeinde (Stadt) kosten- oder entschädigungspflichtig sein könnte, wird aber nichts stipuliert, weshalb eine entsprechende Entschädigung
– nach dem auch für die Gemeindeverwaltung strikte zu beachten- den Legalitätsprinzip [Eingriffs-/Leistungsverwaltung] – auch nicht in Frage kommen kann. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Ansicht auf Art. 78 VRG berief, ist nach der eingangs erläu- terten Systematik klar, dass jene Vorschrift nur für die Verfahren vor Verwaltungsgericht geschaffen wurde und er darum daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten konnte. Weitere Erörterungen über die Höhe der geltend gemachten Entschädigung erübrigen sich damit von selbst, da es dafür bereits an der gesetzlichen Grundlage für deren Erhebung bzw. Geltendmachung gefehlt hat. 143
15/31 Verfahren PVG 2008 U 08 16 Entscheid vom 3. Juni 2008 Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde am 5. Februar 2009 nicht eingetreten (1C_406/2008). 144
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
15/31 Verfahren PVG 2008 Ausseramtliche Entschädigung nach VRG.
– Systematischer Aufbau und Struktur des VRG (E. 1a).
– Die Regelung der ausseramtlichen Entschädigung für das auf Gemeindeebene durchgeführte Disziplinarver- fahren ist jeweils den einzelnen Gemeinden überlassen, wobei es das Legalitätsprinzip strikte zu beachten gilt (E. 1b). Indennità a titolo di ripetibili giusta la LGA.
– Struttura e impostazione sistematica della LGA (cons. 1a).
– La facoltà di regolamentare le indennità a titolo di ripeti- bili per la procedura disciplinare condotta a livello co- munale è lasciata singolarmente ai diversi comuni, an- che se occorre rispettare rigorosamente il principio della legalità (cons. 1b). Erwägungen:
1. a) Nach Art. 29 PVO können personalrechtliche Ent- scheide innert 20 Tagen beim Stadtrat angefochten werden (Abs. 1). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den kantona- len Gesetzesvorschriften (VGG bis 31. Dezember 2006; ab 1. Janu- ar 2007 neu VRG). Laut Art. 1 VRG gilt dieses Gesetz für das Ver- fahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor kantonalen Ver- waltungs- und Gerichtsbehörden (Abs. 1). Nach Art. 2 VRG finden auf das Verwaltungsverfahren vor Kreis- und Gemeindebehörden die allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Bestimmungen über die Erläuterung, die Berichtigung, die Revision und die Voll- streckung Anwendung. Die allgemeinen Grundsätze des Verfah- rens werden dabei systematisch in Art. 3–25 VRG genannt, in den Art. 26–37 VRG wird das Verfahren vor kantonalen Verwaltungs- behörden (erst- u. zweitinstanzlich) und ab Art. 38 ff. VRG das Ver- fahren vor Verwaltungsgericht geregelt. Die ausdrücklich nach Art. 2 VRG ebenfalls für die Gemeinden gültigen Bestimmungen über die Erläuterung, Berichtigung und Revision sind in den Art. 66–71 VRG enthalten. Die im Anschluss daran – wiederum aus- schliesslich für das Verfahren vor Verwaltungsgericht – festgehal- tenen Kosten und Parteientschädigungen sind in Art. 72–78 VRG geregelt. Die explizit laut Art. 2 VRG abermals für alle Instanzen gültigen Vollstreckungsvorschriften sind alsdann in Art. 79–81 VRG aufgeführt. Mit den Schlussbestimmungen (Art. 82–85 VRG) endet das neu strukturierte und seit Januar 2007 in Kraft gesetzte VRG. 142 31
15/31 Verfahren PVG 2008
b) Aufgrund jener Kurzübersicht über die gesetzgeberische Systematik samt Geltungsbereich für die unterschiedlichen In- stanzen im öffentlichen Recht (Kreis-/Gemeindebehörden; kanto- nale Verwaltungsbehörden; kantonales Verwaltungsgericht) wird sofort klar, dass natürlich nur die eigens dafür vorgesehenen Ver- fahrensvorschriften für die entsprechende Institution gelten und infolge vorhandener Rechtsgrundlage auch überhaupt erst ange- wandt werden dürfen. Bezüglich der hier allein interessierenden Frage nach einer allfälligen ausseramtlichen Entschädigung für das auf Gemeindeebene durchgeführte Disziplinarstrafverfahren im Herbst 2007 ergibt sich, dass weder in den Art. 3–25 (Allge- meine Verfahrensbestimmungen), noch in Art. 66–71 (Ausseror- dentliche Rechtmittel u. Rechtsbehelfe), noch in Art. 79–81 VRG (Vollstreckung) dazu etwas geregelt wird, sondern die verfahrens- rechtliche Regelung der Kosten und Parteientschädigungen in ihrem amtlichen Wirkungskreis jeweils den einzelnen Gemeinden überlassen bleiben sollte. – In diesem Sinne regelte z.B. die Land- schaft Davos Gemeinde schon im Allgemeinen Gebührengesetz von 1999 explizit, dass eine allfällige ausseramtliche Entschädi- gung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt werde (vgl. Art. 12 Abs. 1). Demgegenüber enthält das Allgemeine Gebührengesetz der Vorinstanz von 2007 (AGG; RB 512) gerade keine entsprechende Bestimmung, was zur Konse- quenz hat, dass ein Anspruch auf eine derartige Entschädigung mangels hinreichender Rechtsgrundlage zum vornherein verneint werden muss. Zur Gebührenerhebung wird in Art. 4 Abs. 1 AGG (mit dem Titel «Gebührenpflichtige Personen») hier nämlich was folgt bestimmt: Wer eine Verfügung oder einen Entscheid veran- lasst […], hat die angefallenen Gebühren und Auslagen zu bezah- len. – Über die gegenteilige Konstellation, wonach die Gemeinde (Stadt) kosten- oder entschädigungspflichtig sein könnte, wird aber nichts stipuliert, weshalb eine entsprechende Entschädigung
– nach dem auch für die Gemeindeverwaltung strikte zu beachten- den Legalitätsprinzip [Eingriffs-/Leistungsverwaltung] – auch nicht in Frage kommen kann. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Ansicht auf Art. 78 VRG berief, ist nach der eingangs erläu- terten Systematik klar, dass jene Vorschrift nur für die Verfahren vor Verwaltungsgericht geschaffen wurde und er darum daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten konnte. Weitere Erörterungen über die Höhe der geltend gemachten Entschädigung erübrigen sich damit von selbst, da es dafür bereits an der gesetzlichen Grundlage für deren Erhebung bzw. Geltendmachung gefehlt hat. 143
15/31 Verfahren PVG 2008 U 08 16 Entscheid vom 3. Juni 2008 Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde am 5. Februar 2009 nicht eingetreten (1C_406/2008). 144